§ 21 GLBG; § 26 GLBG; § 15 BAG
Vorliegende Entscheidung befasst sich mit der Frage Geltendmachung eines durch Belästigung verursachten immateriellen Schadens. Die Schadensbemessung hat dabei im Wege einer Globalbemessung und nicht nach den einzelnen Belästigungshandlungen gesondert, zu erfolgen. In Folge wird auf die notwendigen Voraussetzungen einer gültigen Auflösung des Lehrvertrages eingegangen.