Zusammenfassung: Unter Bezugnahme auf die Stilllegung einer Betriebsabteilung hatte sich die erkennende Instanz mit der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zu befassen. Fraglich war dabei in concreto, ob die Reduktion der Tätigkeiten in angesprochener Abteilung um 90% einer Stilllegung gleichzuhalten ist.
Rechtsgrundlagen: § 121 Z 1 ArbVG