§ 2d AVRAG; § 879 Abs 1 ABGB
Mit angesprochener Entscheidung stellt der OGH klar, dass bei sonstiger Nichtigkeit ein vereinbarter Ausbildungskostenrückersatz die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung aliquot vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bildungsdauer auszuweisen hat.