§ 255 Abs 4 ASVG
Hier war fraglich, ob der kl Versicherte, der Invaliditätspension begehrte, nachdem er 15 Jahre in der Textilindustrie gearbeitet hatte, im Stande sei, der Tätigkeit eines Stanzers in der Metallindustrie nachzugehen. Somit wurde geprüft, ob die Verweisungstätigkeit eine zumutbare Änderung der Tätigkeit eines Maschinenbedieners in der Textilindustrie darstelle.