§ 31 Abs 4 KBGG; ää§ 1 lit a KBGG-Härtefälle-V
Die kl Versicherte begehrte im gegenständlichen Fall Nachsicht der Rückzahlungspflicht des unberechtigt empfangenen Karenzgeldes, weil sie aufgrund von Supplierstunden die Zuverdienstgrenze für das Jahr 2002 überschritten hat. Der OGH prüfte die Voraussetzungen für den Tatbestand des Härtefalls nach ää§ 1 lit a KBGG-Härtefälle-V.