Zusammenfassung: Der EuGH beschäftigte sich mit dem Verhältnis der RL 2000/78/EG zum § 622 des deutschen BGBs im Hinblick auf das Verbot der Altersdiskriminierung. § 622 sah eine Regelung vor, wonach Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr bei der Berechnung der Kündigungsfristen nicht berücksichtigt werden müssen.
Rechtsgrundlagen: RL 2000/78/EG