Zusammenfassung: Das LG Innsbruck beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Anspruch auf Abfertigung nach ArbAbfG gebührt, wenn ein Kraftfahrer wegen unverschuldeten Führerscheinsentzug seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und aus diesem Grund sein Arbeitsverhältnis gelöst wird.
Rechtsgrundlagen: § 2 ArbAbfG; § 82 lit f GewO