Art 7 ArbeitszeitRL 2003/88/EG
Der EuGH prüfte, ob der Grundsatz "Krankenstand sticht Urlaub" auch der ArbeitszeitRL zu entnehmen ist und ob ein Arbeitnehmer einen bereits fixierten Urlaub, den er aufgrund eines Krankenstands nicht antreten konnte, auch zu einem anderen Zeitpunkt verbrauchen darf.