Zusammenfassung: Bei der Beurteilung eines Betriebsfremden wurde in der Entscheidung auf dessen betriebliche Eingliederung und nicht auf seine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit abgezielt.
Rechtsgrundlagen: § 176 Abs 1 ASVG
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Zusammenfassung: Bei der Beurteilung eines Betriebsfremden wurde in der Entscheidung auf dessen betriebliche Eingliederung und nicht auf seine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit abgezielt.
Rechtsgrundlagen: § 176 Abs 1 ASVG
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