Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellt das LG Ried/Innkreis u.a. fest, dass die Kindeseigenschaft nur dann verlängert werde, wenn bei Berufsausübung kein oder nur ein die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen wird.
Rechtsgrundlagen: § 252 Abs 2 ASVG; § 293 Abs 1 ASVG