Zusammenfassung: Helmuth Tades setzt sich in vorliegender Entscheidung mit folgendem auseinander: Bei Abschluss eines AV sind in diesem Zusammenhang Erklärungen gem §§ 914 f auszulegen. Dabei ist ist der objektive Erklärungswert der Willensäußerung maßgeblich. Bei der Interpretation der Willensäußerungen ist der Empfängerhorizont maßgeblich. Ebenso geht es in genannter Entscheidung um das Thema Auflösung des AV mit einer schwangeren AN. Auch wird der "sekundäre" Feststellungsmangel beleuchtet.