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§§ 77, 79 Abs 1 ASGG

SozialrechtHellmut TeschnerZASB 2009/20ZASB 2009, 31 Heft 1 v. 1.1.2009

Zusammenfassung: Der Gebührenanspruch des Versicherten im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich ausschließlich nach dem GebAG 1975.

Rechtsgrundlagen: § 77 ASGG; § 79 ASGG; GebAG

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