Zusammenfassung: Der Gebührenanspruch des Versicherten im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich ausschließlich nach dem GebAG 1975.
Rechtsgrundlagen: § 77 ASGG; § 79 ASGG; GebAG
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Zusammenfassung: Der Gebührenanspruch des Versicherten im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich ausschließlich nach dem GebAG 1975.
Rechtsgrundlagen: § 77 ASGG; § 79 ASGG; GebAG
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