Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall war der Versicherte in den letzten 15 Jahren sowohl als Arbeiter als auch als Angestellter tätig: Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Versicherte den Angestelltenberuf noch ausüben kann.
Rechtsgrundlagen: § 255 ASVG; § 273 ASVG