§ 37 AIVG
Wird die Antragsfrist betreffend Fortbezug der Notstandshilfe auch nur geringfügig überschritten, so ist der Antrag wegen Fristversäumnis abzulehnen.
VwGH 2008/08/0183
§ 37 AIVG
Wird die Antragsfrist betreffend Fortbezug der Notstandshilfe auch nur geringfügig überschritten, so ist der Antrag wegen Fristversäumnis abzulehnen.
VwGH 2008/08/0183