Zusammenfassung: Das BMSG informierte über die Auslegung des Begriffs "betriebliche Tätigkeit" in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. An welche Regelungen knüpft der Begriff? Ist das Vorliegen einer besonderen Betriebsmittelausstattung erforderlich?
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 4 GSVG