Zusammenfassung: Das OLG Innsbruck hatte sich mit den Voraussetzungen des Unfallschutzes bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen zu befassen. Wann ist das Erfordernis des örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhangs mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung erfüllt?
Rechtsgrundlagen: § 175 Abs 1 ASVG