Zusammenfassung: Das OLG Wien prüfte die Kriterien, wann im Rahmen eines Verfahrens zur Bewilligung des Verfahrenshilfe die Verwertung von Liegenschaftseigentum verlangt werden kann. Zumutbar ist es nach Ansicht des Gerichts dann nicht, wenn die Liegenschaft für dringende Wohnbedürfnisse dient.
Rechtsgrundlagen: § 64 ZPO