Zusammenfassung: Das LG Klagenfurt hatte zu entscheiden, ob ein Kläger, dessen Arbeitsfähigkeit nie die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten erreichte, der jedoch trotzdem an einem geschützten Arbeitsplatz eine Tätigkeit erbringen konnte, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension erfüllt.