Zusammenfassung: Das ASG Wien hatte sich im gegenständlichen Fall mit der Frage des Kostenersatzes wegen unterlassener Übersendung einer Abschrift der Drittschuldnererklärung an den betreibenden Gläubiger zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 301 EO
Zusammenfassung: Das ASG Wien hatte sich im gegenständlichen Fall mit der Frage des Kostenersatzes wegen unterlassener Übersendung einer Abschrift der Drittschuldnererklärung an den betreibenden Gläubiger zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 301 EO