Zusammenfassung: Sofern die Arbeitsverträge schon vorher nicht dem VBG unterstellt (bzw subsumierbar) waren, kommt auch die Zugrundelegung der Übergangsregelung des § 128 UG 2002 bzw die Anwendung des VBG für die Neuaufnahme von Arbeitnehmern bei Universitäten nicht in Betracht.
Rechtsgrundlagen: § 128 UG 2002