Zusammenfassung: Allfällige künftige Ansprüche können keinen Gegenstand eines Feststellungsurteils bilden.
Rechtsgrundlagen: § 65 Abs 2 ASGG
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Zusammenfassung: Allfällige künftige Ansprüche können keinen Gegenstand eines Feststellungsurteils bilden.
Rechtsgrundlagen: § 65 Abs 2 ASGG
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