Zusammenfassung: Das LG St. Pölten betont die taxative Enumeration der Entlassungsgründe in § 12 MSchG und erläutert, dass die Nichtoffenlegung einer Schwangerschaft keine Entlassung rechtfertigt. Die AN kann anstelle der Geltendmachung der Rechtsungültigkeit der Entlassung auch eine Kündigungsentschädigung in Anspruch nehmen.
Rechtsgrundlagen: § 12 MSchG