Zusammenfassung: Bei Vorlage einer saldierten Rechnung ist der Kostenerstattungsanspruch des Versicherten zu bejahen.
Rechtsgrundlagen: § 131 ASVG
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Zusammenfassung: Bei Vorlage einer saldierten Rechnung ist der Kostenerstattungsanspruch des Versicherten zu bejahen.
Rechtsgrundlagen: § 131 ASVG
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