Zusammenfassung: Das LG Innsbruck nimmt zur Auslegung des Entlassungsgrundes der Pflichtenvernachlässigung sowie zum Kriterium der Beharrlichkeit und dem Erfordernis einer Ermahnung Stellung. Dabei legt es dar, dass die Ankündigung einer Dienstverweigerung keine Entlassung rechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 82 lit f GewO 1859