Zusammenfassung: Eine Fachhochschule ist nicht als Erwachsenenbildungseinrichtung zu qualifizieren. Die (im konkreten Fall gegenteilige) Rechtsansicht der Finanzverwaltung entfaltet keine Bindungswirkung für das BMSG.
BMSG 10.06.2005, 228410/0002-IIA-3/2005