Zusammenfassung: Die Zurücknahme einer Klage im sozialgerichtlichen Verfahren erfordert keine Einwilligung des Sozialversicherungsträgers und kann bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder im Anwendungsbereich des § 492 ASVG bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgen. Die Zurückziehung der Klage muss nicht zwingend mit einem Anspruchsverzicht verbunden werden.
OLG Wien, 15.06.2005, 10 Rs 61/05