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Zurückziehung der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren

GerichtsorganisationHellmut Teschner (Bearb)ZASB 2006/152ZASB 2006, 223 - 224 Heft 5 v. 1.10.2006

Zusammenfassung: Die Zurücknahme einer Klage im sozialgerichtlichen Verfahren erfordert keine Einwilligung des Sozialversicherungsträgers und kann bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder im Anwendungsbereich des § 492 ASVG bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgen. Die Zurückziehung der Klage muss nicht zwingend mit einem Anspruchsverzicht verbunden werden.

OLG Wien, 15.06.2005, 10 Rs 61/05

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