Zusammenfassung: Das ASG Wien nimmt zu den Inhaltserfordernissen einer Drittschuldnererklärung Stellung und erläutert, dass den Drittschuldner keine Verpflichtung zur Angabe der Geschäftszahl des Exekutionsverfahrens trifft.
ASG Wien 26.09.2005, 32 Cga 48/05w
Rechtsgrundlagen: § 301 Abs 1 Z 4 EO