§ 366 Abs 1 ASVG; § 99 Abs 2 ASVG; § 144 Abs 2 ASVG; § 145 Abs 1 ASVG
Die Verpflichtung des Versicherten, sich einer bestimmten Heilbehandlung zu unterziehen, besteht nur nach einer diesbezüglichen Forderung des Versicherungsträgers.
§ 366 Abs 1 ASVG; § 99 Abs 2 ASVG; § 144 Abs 2 ASVG; § 145 Abs 1 ASVG
Die Verpflichtung des Versicherten, sich einer bestimmten Heilbehandlung zu unterziehen, besteht nur nach einer diesbezüglichen Forderung des Versicherungsträgers.