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Sicherheitsfachkraft/Arbeitsmediziner

Arbeitsrecht - SozialrechtAndreas JöstZASB 2006/123ZASB 2006, 182 Heft 4 v. 1.9.2006

Art 7 ArbeitnehmerschutzRL 89/391/EWG ; § 73 ASchG; § 79 ASchG

Das Wahlrecht zur Betrauung außerbetrieblicher Experten als Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner steht mit den Vorgaben der Arbeitnehmerschutzrichtlinie nicht in Einklang; vorrangig sind eigene Arbeitnehmer für diese Funktion heranzuziehen.

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