Art 7 ArbeitnehmerschutzRL 89/391/EWG ; § 73 ASchG; § 79 ASchG
Das Wahlrecht zur Betrauung außerbetrieblicher Experten als Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner steht mit den Vorgaben der Arbeitnehmerschutzrichtlinie nicht in Einklang; vorrangig sind eigene Arbeitnehmer für diese Funktion heranzuziehen.