Zusammenfassung: Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auf die Offenlegung anrechenbarer Vordienstzeiten durch den Arbeitnehmer hinwirken.
ASG Wien 20.05.2005, 20 Cga 134/04b
Rechtsgrundlagen: § 861 ABGB; § 1151 ABGB; § 1157 ABGB
Zusammenfassung: Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auf die Offenlegung anrechenbarer Vordienstzeiten durch den Arbeitnehmer hinwirken.
ASG Wien 20.05.2005, 20 Cga 134/04b
Rechtsgrundlagen: § 861 ABGB; § 1151 ABGB; § 1157 ABGB