§ 10 Abs 1 AÜG; Abschn VIII KVAÜ
Der überlassene Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Ersatz der Fahrtspesen, die ihm für die Fahrt zwischen seiner Wohnung und der Baustelle erwachsen, auch geltend machen, wenn der Standort der Baustelle nicht ident mit dem Sitz des Beschäftigerunternehmens ist. Dieser Anspruch besteht auch, wenn die Wegzeitvergütung im Kollektivvertrag des Beschäftigerunternehmens als Lohnbestandteil qualifiziert wird.