Zusammenfassung: Das Gericht muss das Vorliegen gesicherter Ansprüche auf Basis der sukzessiven Kompetenz eigenständig beurteilen. Ein Anerkenntnis verjährter Entgeltansprüche durch den Dienstgeber oder ein Verjährungsverzicht besitzen in diesem Zusammenhang keine Bedeutung.
OLG Graz, 17.03.2005, 8 Rs 15/05