§ 177 ASVG; § 92 Abs 1 B-KUVG
Angstpanik-Störungen des Arbeitnehmers können trotz Verursachungszusammenhangs zur Arbeitstätigkeit nicht als Berufskrankheit qualifiziert werden.
OGH, 22.12.2005, 10 ObS 105/04w
§ 177 ASVG; § 92 Abs 1 B-KUVG
Angstpanik-Störungen des Arbeitnehmers können trotz Verursachungszusammenhangs zur Arbeitstätigkeit nicht als Berufskrankheit qualifiziert werden.
OGH, 22.12.2005, 10 ObS 105/04w