§ 11 Abs 2 ASVG; § 49 Abs 3 Z 7 ASVG
Ein Vergleich, der in einem Verfahren zur Erwirkung der gerichtlichen Genehmigung der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds geschlossen wird, hat keine Prolongierung der Pflichtversicherung zur Folge, da der Vergleichsgegenstand nicht in der Bereinigung strittiger Beendigungsansprüche besteht.