Zusammenfassung: Eine Erkrankung bildet nur dann einen tauglichen Rechtfertigungsgrund für eine Dienstverhinderung, wenn sie die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zur Folge hat.
LG Innsbruck, 12.04.2005, 48 Cga 12/05p
Rechtsgrundlagen: § 82 lit f GewO 1859