Zusammenfassung: Wird mit einem Einspruch nicht nur die fehlerhafte Gerichtsbesetzung gerügt, sondern umfangreiches entscheidungsrelevantes Vorbringen zur Rechtssache selbst geltend gemacht, richtet sich der Kostenersatzanspruch für diesen Schriftsatz nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
OLG Innsbruck, 05.07.2005, 15 Ra 55/05h