§ 2 TPG
Der Ruhegenuss eines Beamten ist als öffentlich-rechtliches Entgelt und nicht als Versorgungsleistung zu qualifizieren. Aus diesem Grund begründet die in § 2 TPG normierte Wandlung eines Vollpensions- in einen Teilpensionsanspruch im Fall des Erhalts eines Erwerbseinkommens eine verfassungswidrige Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.