Zusammenfassung: Es ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Manuduktionspflicht, die Partei zur Gestaltung eines schlüssigen Klagebegehrens anzuleiten.
LG Innsbruck, 16.03.2005, 46 Cga 220/04k
Rechtsgrundlagen: § 182 ZPO; § 226 ZPO
Zusammenfassung: Es ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Manuduktionspflicht, die Partei zur Gestaltung eines schlüssigen Klagebegehrens anzuleiten.
LG Innsbruck, 16.03.2005, 46 Cga 220/04k
Rechtsgrundlagen: § 182 ZPO; § 226 ZPO