Zusammenfassung: Eine kurzfristige Unterbrechung der Beschäftigung oder die Aneinanderreihung mehrerer Arbeitsverträge zum identen Arbeitgeber hat keine Prolongierung der Sechsmonatsfrist des § 3a Abs 1 IESG zur Folge.
ASG Wien, 09.02.2005, 3 Cgs 180/04