§ 18 Abs 6 AlVG; § 25 AlVG
Die Notstandshilfe ist nicht als Gegenleistung für die Absolvierung einer Ausbildungsmaßnahme zu qualifizieren und muss daher auch für den Zeitraum der Fortbildung zurückerstattet werden, wenn aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Einkommensgrenze überschritten wurde.