§ 255 Abs 1 ASVG
Gleichartige Tätigkeiten in unterschiedlichen Versicherungssparten (ASVG, GSVG) sind zusammenzuzählen und als "eine Tätigkeit" im Bereich der Invaliditätspension zu behandeln.
OGH 08.03.2005, 10 ObS 4/05w
§ 255 Abs 1 ASVG
Gleichartige Tätigkeiten in unterschiedlichen Versicherungssparten (ASVG, GSVG) sind zusammenzuzählen und als "eine Tätigkeit" im Bereich der Invaliditätspension zu behandeln.
OGH 08.03.2005, 10 ObS 4/05w