Zusammenfassung: Nach der Stilllegung des Betriebs muss das Gericht nicht mehr in die Kündigung einwilligen.
LG St.Pölten, 27.10.2004, 25 Cga 49/04p
Rechtsgrundlagen: § 10 MSchG
Zusammenfassung: Nach der Stilllegung des Betriebs muss das Gericht nicht mehr in die Kündigung einwilligen.
LG St.Pölten, 27.10.2004, 25 Cga 49/04p
Rechtsgrundlagen: § 10 MSchG