§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG
Der Versicherte kann die Art der Bewältigung des Anfahrts-/Anmarschweges zur Arbeitsstelle frei wählen; geht der Versicherte daher zu Fuß anstatt öffentliche Verkehrsmittel zu wählen, sind Unfälle, die im Zuge der Zurücklegung des Anmarschweges erlitten werden, vom Schutzbereich des Unfallversicherungsrechts gedeckt.