§ 358 Abs 3 ASVG; § 74 Abs 1 ASGG; § 361 Abs 3 ASVG
Die Beurteilung des Geburtsdatums des Versicherten obliegt den Gerichten selbst und erfordert keine Verfahrensunterbrechung. Beweislastbestimmung des § 358 Abs 3 ASVG ist auch von Sozialgerichten zugrundezulegen.