§ 333 Abs 1 ASVG; § 1325 ABGB
Der OGH erörtert, dass der Dienstgeber aufgrund der Haftungsbegünstigung in § 333 ASVG die Spesen für Verwandtenbesuche und Reiseaufwendungen des Verletzten nicht ausgleichen muss, da sich das Haftungsprivileg auf sämtliche körperliche und damit zusammenhängende Schäden bezieht.