Zusammenfassung: Das LG Innsbruck nimmt zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens an einem Arbeitsunfall Stellung und erläutert, dass unzureichende Sprachkenntnisse nicht das Verschulden indizieren.
LG Innsbruck, 27.09.2004, 48 Cga 106/03h