Zusammenfassung: Das bloße Nichterscheinen des Arbeitnehmers an seiner Arbeitsstelle kann noch nicht als Austrittserklärung qualifiziert werden.
ASG Wien, 29.04.2004, 1 Cga 216/03w
Rechtsgrundlagen: § 1162 ABGB
Zusammenfassung: Das bloße Nichterscheinen des Arbeitnehmers an seiner Arbeitsstelle kann noch nicht als Austrittserklärung qualifiziert werden.
ASG Wien, 29.04.2004, 1 Cga 216/03w
Rechtsgrundlagen: § 1162 ABGB