Zusammenfassung: Der EuGH nimmt zur rechtlichen Einordnung eines Rahmendienstvertrages, in dem sowohl auf die Festlegung der Lage der Arbeitszeit wie auch des Arbeitsumfangs verzichtet wurde, Stellung und prüft die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung auf Abruf des Dienstgebers.
EuGH, 12.10.2004, Rs 313-03, Nicole Wippel/Peek & Cloppenburg GmbH & CoKG