Zusammenfassung: Die Entscheidung hält fest, dass für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit die Verwendung von Betriebsmitteln kein notwendiges Kriterium darstellt.
BMSG 10.04.2003, 221.791/1-6/03
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 4 GSVG; § 22 EStG; § 23 EStG