§ 82 lit f GewO 1859
Die Entscheidung bestimmt, dass eine eintätiges Dienstversäumnis keine Entlassung rechtfertigt, wenn die vorangehenden Abmahnungen des früheren AG vom AN als nicht ernst zu nehmend zu empfinden waren.
§ 82 lit f GewO 1859
Die Entscheidung bestimmt, dass eine eintätiges Dienstversäumnis keine Entlassung rechtfertigt, wenn die vorangehenden Abmahnungen des früheren AG vom AN als nicht ernst zu nehmend zu empfinden waren.